An alle Vereinsmitglieder
Oranienburg, den 10.08.2024
Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung
Hiermit laden wir Sie herzlich zur Teilnahme an einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
am 29. August 2024 um 19:30 Uhr ein. Die Versammlung wird in Präsenz in den Räumlichkeiten im Keglerheim (Untergeschoss), Mareschstraße 6, 12055 Berlin stattfinden.
Die Neufassung der Satzung ist erforderlich, da ein neuer Sitz des Vereins erforderlich ist und aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit für Zukunft um auf mögliche Satzungsänderungen redaktioneller Art reagieren zu können.
Den Entwurf zur Neufassung der Satzung ist dieser Einladung beigefügt, sowie auch online unter: http://intern.angler-gegen-mobbing.de abrufbar für alle Mitglieder zusammen mit dieser Einladung.
mit freundlichen Grüßen
Michael Klaucke |
Heike Reinke |
Randy Palm |
Vorstandsvorsitzender |
2. Vorstandsvorsitzende |
Kassenwart |
(Neufassung August 2024)
Der Verein führt den Namen AnglerGegenMobbing mit Sitz in Oberkrämer und führt seit der Eintragung den Zusatz “eingetragener Verein“ in der Abkürzung “e.V.“.
Der Verein wurde am 30.11.2023 in das Vereinsregister des Amtsgericht Neuruppin eingetragen:
Registerblatt VR 5558 NP
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke, Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist:
Zweck des Vereins ist die Förderung der Kriminalprävention (§ 52 Abs. 2 Nr. 20 AO)
Zweck des Vereins ist die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke (§ 52 Abs. 2 Nr. 25 AO)
Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 52 Abs. 2 Nr. 8)
Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
Der Satzungszweck die Förderung der Kriminalprävention (§ 52 Abs. 2 Nr. 20 AO) wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
Seminare und Workshops zur Prävention von Gewalt und Mobbing in Schulen, Vereinen und anderen Einrichtungen,
Wertevermittlung für Offenheit, Toleranz und Respekt im öffentlichen Raum,
Organisation von Aktionstagen und anderen Veranstaltungen zur Information und Aufklärung über Mobbing,
Hilfe für Betroffene und sonstige beteiligte Personen wie beispielsweise Eltern und Lehrkräfte,
Vermittlung der Angehörigen an zuständige Behörden bzw. Anlaufstellen,
Beratung von Opfern und Betroffenen,
Hilfe für Betroffene von strafbaren Mobbinghandlungen und für sonstige beteiligte Personen wie beispielsweise Eltern, Lehrkräfte und Erzieher
Beschaffung von Mitteln zur finanziellen Unterstützung gemeinnütziger Vereine und juristischer Personen, die sich für die Belange von Kindern und Jugendlichen einsetzen, die körperliche und psychische Gewalt erlebt haben (z.B. Mobbing, körperliche Gewalt, Missbrauch usw.),
Selbstlose (finanzielle und materielle) Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands oder aufgrund wirtschaftlicher Verhältnisse auf die Hilfe anderer angewiesen sind, um die Teilhabe zu ermöglichen,
Aufbau einer solidarischen und partizipativen Community (»Social Club«)
Der Satzungszweck die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke (§ 52 Abs. 2 Nr. 25 AO) wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
die Beschaffung von Mitteln (z.B. durch Sammeln von Spenden) zur Erfüllung von Herzenswünschen schwer erkrankter Kinder und Jugendlicher (z.B. psychischen Erkrankungen, in Folge von Mobbing, Krebserkrankungen usw.), z.B. durch die Finanzierung von Freizeitmaßnahmen und gezielten Projekten für die Betroffenen sowie gemeinnützige Vereine und juristischen Personen des privaten Rechts, die sich für die Belange von Kindern und Jugendlichen einsetzen, die körperliche und psychische Gewalt erleben mussten. (z.B. körperliche Gewalt, Missbrauch usw.)
Freizeitmaßnahmen und gezielten Projekten für die Betroffenen sowie gemeinnützige Vereine und juristischen Personen des privaten Rechts, die sich für die Belange von Kindern und Jugendlichen einsetzen, die körperliche und psychische Gewalt erleben mussten. (z.B. körperliche Gewalt, Missbrauch usw.)
selbstlose (finanzielle und materielle) Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands oder aufgrund wirtschaftlicher Verhältnisse auf die Hilfe anderer angewiesen sind, um die Teilhabe zu ermöglichen
Der Satzungszweck die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 52 Abs. 2 Nr. 8) wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
Unterstützung von Aktionen zum Schutz der Natur und der Landschaft, (z.B. die Pflege von Gewässern und Uferzonen, die Bepflanzung von Bäumen und Sträuchern und die
Entfernung von Müll)
Der Verein kann unter Wahrung und in Verfolgung der Vereinszwecke, Mitglied in Vereinen gleicher oder ähnlicher Art oder Verbänden sein.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Sämtliche Mitglieder üben Ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, §14 der Satzung bleibt unberührt.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitglieder des Vereins können natürliche Personen ab dem vollendeten 8. Lebensjahr und juristische Personen und sonstige Körperschaften werden.
Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus:
aktiven Mitglieder
passiven Mitglieder
Ehrenmitglieder
Fördermitglieder
Aktive Mitglieder sind ordentliche und außerordentliche Mitglieder nach folgender Maßgabe:
Als außerordentliche Mitlieder gelten:
Jugendliche Mitglieder (Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben.),
Studenten und in der Berufsausbildung stehende Mitglieder,
Mitglieder, die im eingeschränkten, insbesondere sehr eingeschränkten Umfang die Aufgaben des Vereins wahrnehmen können, jedoch den Verein nach außen im Sinne dieser Satzung und Nebenverordnungen repräsentieren,
alle juristischen Personen sowie Personenvereinigungen.
Ordentliche Mitglieder sind alle aktiven Mitglieder, soweit sie nicht unter §3 Abs. 3 a) Nr. 1 bis 4 fallen. Ordentliche Mitglieder erbringen eine erhebliche Arbeitsleistung in der ehrenamtlichen Vereinsarbeit und repräsentieren im Sinne dieser Satzung und Nebenverordnungen den Verein nach außen.
Passive Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden, die den Verein und seine Aufgaben insbesondere seiner Ziele fördern ohne an der ehrenamtlichen Vereinsarbeit mitzuwirken.
Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Förderung und die Arbeit des Vereins besonders verdient gemacht haben.
Fördermitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden, die den Verein und seine Aufgaben finanziell oder materiell unterstützen wollen.
Jedes Mitglied hat das Recht auf – Benutzung der Einrichtungen des Vereins – Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins und zwar im Rahmen der Satzungsbestimmungen und nach Maßgabe der von den Vereinsorganen befassten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen.
Die aktiven Mitglieder gem. §3 Ziff. 3 b) und die Ehrenmitglieder haben ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und besitzen das aktive und passive Wahlrecht für sämtliche Ämter in den Vereinsorganen und eventuellen Ausschüssen.
Die aktiven außerordentlichen Mitglieder gem. §3 Ziff. 3 a) Nr. 3 und Nr. 4 sowie die nicht volljährigen Mitglieder gem. §3 Ziff. 3 a) Nr. 2 haben kein aktives und passives Wahlrecht und kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, es sei denn, dass die Satzung etwas anderes bestimmt.
Mitglieder des Vereins sehen es als ihre Pflichten an:
die Ziele des Vereins nach Kräften zu fördern,
die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes einzuhalten
das Ansehen des Vereins und seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit zu wahren,
das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln.
Jedes Vereinsmitglied haftet im gesetzlichen Umfang für Schäden, die von ihm als Person, gegenüber dem Verein „AnglerGegenMobbing e.V.“ verursacht werden.
Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch den Aufnahmeantrag der an den Verein zu richten ist.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand durch Beschluss.
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der schriftlichen Genehmigung der gesetzlichen Vertreter auf dem Aufnahmeantrag. Damit wird gleichzeitig die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und -pflichten durch den Minderjährigen erteilt. Die gesetzlichen Vertreter verpflichten sich damit auch dem Verein gegenüber für die Beitragspflichten des Minderjährigen nach dieser Satzung bis zur Volljährigkeit des Mitgliedes persönlich zu haften.
Mit der Aufnahme erkennt das neue Mitglied die Vereinssatzung und die Vereinsordnungen in der jeweiligen Fassung an.
Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand bedarf keiner Begründung.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung durch den Verein.
Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein.
Die Mitgliedschaft endet:
Durch Kündigung, sie erfolgt durch schriftliche Erklärung binnen einer Frist von 1 Monat zum Ende des Kalenderjahres. Für die Rechtzeitigkeit der Austrittserklärung ist der Tag der Absendung entscheidend. Eine Rückerstattung von Beiträgen findet bei Kündigung nicht statt.
Durch den Tod des Mitglieds. Eine Rückerstattung von Beiträgen findet bei Tod nicht statt.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:
mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags mindestens 3 Monate in Rückstand ist und der Vorstand den Beitrag nicht stundet oder erlässt,
die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten, sich vereinsschädigend oder unehrenhaft oder sonst schwerwiegend gegen die Vereinsinteressen innerhalb des Vereins und/oder in der Öffentlichkeit verhält,
gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes verstößt insbesondere diese missachtet,
einen sonstigen wichtigen Grund verwirklicht.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zugeben. Diese Stellungnahme kann mündlich zu Protokoll oder schriftlich erfolgen.
Die Ausschließung ist dem Mitglied unter Einhaltung der Textform mitzuteilen.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen in diesem Fall die Mitgliedschaftsrechte des auszuschließenden Mitglieds. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen und Spenden ist ausgeschlossen.
Über die Höhe von Aufnahmegebühren, Umlagen und der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie beschließt eine Beitragsordnung. Umlagen sind max. bis zu dem zweifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages zulässig.
Auf Antrag kann der Vorstand Mitglieder von der Umlage befreien oder die Umlage reduzieren, der Antrag ist durch Nachweise zu begründen.
Von der Umlage befreit sind grundsätzlich Mitglieder die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, einen
Grad der Behinderung von > 50 nachweisen können sowie Ehren- und Fördermitglieder.
Mitgliedsbeiträge und Gebühren sind sofort fällig, Folgebeiträge spätestens bis zum 15. Januar des Jahres.
Umlagen sind zu dem ausgewiesenen Zeitpunkt fällig.
Mitglieder, die sich mit der Beitragszahlung in Verzug befinden, sind bis zum Zahlungseingang von der Ausübung ihrer Mitgliedsrechte ausgeschlossen.
Befindet sich ein Mitglied mit Beiträgen mindestens drei Monate in Rückstand, wird seine Mitgliedschaft fristlos wegen Zahlungsverzug gekündigt. Eine vorherige Zahlungserinnerung oder Mahnung bedarf es dafür nicht.
Organe des Vereins AnglerGegenMobbing sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.
Die Mitglieder bilden die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands,
Entlastung des Vorstands,
Wahl und Abberufung des Vorstands und der Kassenprüfenden,
Festsetzung der Beitragsordnung,
Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss durch den Vorstand,
Ernennung von Ehrenmitgliedern,
die Beschlussfassung über die Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert und der Vorstand die Einberufung aus dringenden Gründen beschließt oder wenn die Einberufung von 25 % der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt per E-Mail durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Ausschließlich Mitglieder, die nicht unter gewöhnlichen Umständen auf diesem Wege erreicht werden können, werden per Brief eingeladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einberufung folgenden Werktag.
Der Vorstand kann vorsehen, dass Mitglieder auch ohne physische Präsenz an einer Mitgliederversammlung teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise mittels Fernkommunikationsmitteln ausüben können. Die Einzelheiten bestimmt der Vorstand und macht sie mit der Einberufung der Mitgliederversammlung bekannt.
Bis zwei Tage vor der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied beim Vorstand die Ergänzung der Tagesordnung – nicht jedoch Satzungsänderungen – beantragen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung durch die versammlungsleitende Person entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Änderung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden geleitet. Sofern dies nicht möglich ist, ist zu Beginn eine Versammlungsleitende Person zu wählen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit durch Gesetz oder durch diese Satzung keine abweichenden Mehrheiten vorgeschrieben sind. Enthaltungen bleiben außer Betracht.
Die Abstimmungsart bestimmt die versammlungsleitende Person.
Für die Dauer und Durchführung von Wahlen wählt die Mitgliederversammlung eine Wahlleitung.
Die Mitgliederversammlung kann Beschlussfassungen an den Vorstand zur selbstständigen Erledigung übertragen.
Mitgliederversammlungen sind zu protokollieren. Eine protokollführende Person wird von der versammlungsleitenden Person bestimmt. Das Protokoll ist den Mitgliedern binnen einer Frist von drei Monaten zuzustellen.
Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Nichtmitglieder können vom Vorstand zugelassen werden.
Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung steht allen aktiven ordentlichen Mitgliedern gem.
§3 Ziff. 3b) und §3 Ziff. 4 zu.
Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen gem. §4 Abs.3.
Das Stimmrecht kann unter Einhaltung der Textform durch Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Die Vollmacht ist nur gültig, wenn sie dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung im Original vorgelegt wurde.
Kein Mitglied darf mehr als 2 Stimmen auf sich vereinen.
Die Stimmrechtsübertragung kann nur für die jeweilige Mitgliederversammlung insgesamt erteilt werden.
Der Vorstand kann vorsehen, dass Mitglieder ihre Stimmen, auch ohne physisch an einer Mitgliederversammlung teilzunehmen, mittels Fernkommunikationsmitteln abgeben dürfen. Die Einzelheiten bestimmt der Vorstand und macht sie mit der Einberufung der Mitgliederversammlung bekannt.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Er besteht aus bis zu 3 Mitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten und zweiten Vorsitzenden vertreten. Diese sind jeweils einzelvertretungsberechtigt gemäß § 26 BGB. Sämtliche
Vorstandsmitglieder üben Ihre Tätigkeit im Vorstand ehrenamtlich aus, §14 der Satzung bleibt unberührt.
Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in das jeweilige Amt für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Sie können während ihrer Amtszeit nur aus wichtigem Grund durch die Mitgliederversammlung abberufen werden. Sie können ihr Amt jederzeit selbst niederlegen. Bis zur Wahl eines Nachfolgers bleiben sie im Amt, längstens aber bis zum Ende ihrer Wahlperiode.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins verantwortlich, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann insbesondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, insbesondere also:
die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
Unterrichtung der Mitglieder über Vereinsangelegenheiten, insbesondere durch Erstellung eines Jahresberichts,
Entscheidung über Aufnahme und Beschlussfassung über Ausschluss von Mitgliedern,
Abschluss und Kündigung von Verträgen
Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt in Textform – auch in Eilfällen – unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 48 Stunden. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.
Interessierte können zugelassen werden.
Sitzungen des Vorstandes werden von dem Vorsitzenden einberufen und geleitet, im Verhinderungsfalle durch einen seiner Stellvertreter.
Zu den Sitzungen des Vorstandes können Mitglieder des Vereins und Berater hinzugezogen werden. Sie haben in diesen Sitzungen kein Rede- und Antragsrecht. Sie besitzen in diesen Sitzungen auch kein Stimmrecht, sowie kein aktives und passives Wahlrecht.
Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.
Zu jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 50 Prozent der Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsvorsitzenden bzw. bei Beschlüssen im schriftlichen Umlaufverfahren die Stimme des Vorsitzenden. Schriftliche Stimmabgabe eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig, sofern dieses am Erscheinen in einer Vorstandssitzung gehindert ist; dieses Mitglied gilt dann als anwesend.
Beschlüsse können auch per E-Mail gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Vorstandsmitgliedern per E-Mail mit einer Frist von 48 Stunden zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmen, die nicht bis zum Ende der Frist beim Vorstand eingehen, gelten als Enthaltungen.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine geschäftsführende Person i.
S. d. § 30 BGB bestellen. Diese ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.
Dem Initiator und Gründungsvorstand des Vereins, Herrn Michael Klaucke, wird folgendes Sonderrecht eingeräumt: Die Bestellung zum Vorsitzenden des Vorstandes erfolgt für die Zeit bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters (derzeit 67. Lebensjahr). Dieses ist während dieser Zeit nur entziehbar bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen
Geschäftsführung. Nach Entfallen des Sonderrechts ist eine Wahl in die Gremien des Vereins uneingeschränkt zulässig.
Für den Beschluss über eine Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Auf eine Änderung der Satzung muss als Tagesordnungspunkt in der ordnungsgemäßen Einberufung der Mitgliederversammlung hingewiesen werden.
Für den Beschluss über die Änderung „Zweck des Vereins“ in §1 Abs. 5 und 6 der Satzung ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich (§ 33 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Mitglieder werden durch Beschluss des Vorstands in elektronischer oder schriftlicher Form zur Abstimmung aufgefordert, die Stimmabgabe binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail gegenüber dem Vorstand durchzuführen. Alternativ kann auf der Webseite des Vereins ein Stimmzettel hinterlegt werden, der online ausgefüllt und zur Auswertung an ein hierfür autorisiertes Vereinsmitglied geschickt wird. Hierfür sind dem Mitglied mit der Benachrichtigung über die Abstimmung die Zugangsdaten und ggf. ein individuelles Passwort mitzuteilen. Auf eine Änderung der Satzung muss als Tagesordnungspunkt in der ordnungsgemäßen Einberufung der Mitgliederversammlung hingewiesen werden.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern unverzüglich per E-Mail mitgeteilt werden, bei Mitgliedern die über keine E-Mail verfügen erfolgt dies über den Postweg.
Die in Mitgliederversammlungen und in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse und erstellten Protokolle sind von mindestens einem Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen.
Jedes Vereinsmitglied hat einen Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen und nachgewiesenen Aufwendungen für eigene Auslagen, die im Rahmen der Tätigkeiten für den Verein entstanden sind.
Hierbei sind grundsätzlich die steuerlichen Vorgaben zu Höhe und Anlass der Fahrt- und Reisekosten zu beachten, auch begrenzt auf die jeweils gültigen steuerlichen Pausch- und Höchstbeträge. Ein Aufwendungsersatzanspruch besteht zudem für Telekommunikationskosten, Portokosten und alle weiteren im Interesse des Vereins verauslagten Beträge/Aufwendungen.
Aufwendungsersatzansprüche können innerhalb eines Monats nach deren Entstehung geltend gemacht werden, solange im Einzelfall nichts anderes vereinbart worden ist.
Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der Stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer/-innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre.
Die Kassenprüfer/-innen sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch prüfen und dies durch ihre Unterschrift bestätigen. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer/-innen sofort dem Vorstand berichten.
Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer/innen die Entlastung.
Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Auf eine Auflösung muss als Tagesordnungspunkt in der ordnungsgemäßen Mitglieder-versammlung hingewiesen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Kriminalprävention (§ 52 Abs. 2 Nr. 20 AO)“, Gewaltprävention oder -intervention zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am xx.xx.2024 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten mit der Eintragung dieser Satzung außer Kraft.